BiopharmazeutikaBiologika und Biosimilars: (Neue) Regelungen des
G-BA zur Austauschbarkeit seit 01.04.2026 in Kraft
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 04.12.2025 beschlossen, einen neuen § 40c in Abschnitt M mit dem Titel „Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln durch Apotheken nach § 129 Abs. 1a S. 5 SGB V (Fertigarzneimittel)“ in die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) einzufügen. Der Beschluss des G-BA ist inzwischen im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am 01.04.2026 in Kraft getreten. Die Regelungen definieren die Voraussetzungen, unter denen Apotheken ein ärztlich verordnetes Biologikum durch ein preisgünstiges Produkt ersetzen können bzw. müssen.