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Fehlermanagement

10.07.2024
4 min. Lesedauer

Angestellte in Arztpraxen, die eine Heilmittelverordnung eigenmächtig ändern, um eigene Fehler zu vertuschen, müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen (Landesarbeitsgericht [LAG] Thüringen, Urteil vom 28.02.2024, Az. 4 Sa 166/23). Derartige Fälle sind in doppelter Hinsicht ärgerlich für einen Praxisinhaber: Neben der Herausforderung, in Zeiten des Fachkräftemangels neue Praxismitarbeiter zu finden, kann eine fehlende Option, Änderungen in einer elektronischen Patientenakte (ePA) nachzuvollziehen, aus rechtlichen Erwägungen heraus problematisch sein.

Vertragsarztrecht

10.07.2024
4 min. Lesedauer

Eine Honorarsammelerklärung ist zwingend von der ärztlichen Leitung des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zu unterschreiben, wenn es der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) so vorschreibt. Dies bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 13.12.2023 (Az. B 6 KA 15/22 R). Die Unterschrift der ärztlichen Leitung kann in solchen Fällen auch nicht von der Geschäftsführung der MVZ-Trägerin ersetzt werden. Unterschreibt die ärztliche Leitung nicht, verliert das MVZ das komplette Quartalshonorar!

Überweisungen

29.04.2024
Ausgabe 3/2024
1 min. Lesedauer

Bisher konnten histopathologische Untersuchungen der EBM-Abschnitte 1.7, 19.3 und 19.4 je nach Untersuchung mit Muster 6 oder Muster 10 veranlasst werden. KBV und Krankenkassen haben jetzt klargestellt, dass alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Untersuchungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM als Auftragsleistungen einheitlich mit Muster 10 beauftragt werden.