Sozialrecht
Sozialversicherungspflicht von Poolärzten im Notdienst: politische Einigung auf Parameter zur Selbstständigkeit
Ob Ärzte, die am vertragsärztlichen Notdienst teilnehmen, sozialversicherungsrechtlich als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte anzusehen sind, war in der jüngeren Vergangenheit umstritten. Entscheidend bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist der Einzelfall. Da es viele Modelle des ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes gibt (z. B. von der KV betriebene Notarztpraxis, Taxiarzt, Poolarzt), kann die Frage nach der Sozialversicherungspflicht nicht grundsätzlich beantwortet werden. Die Teilnahme eines Vertragsarztes am vertragsärztlichen Notdienst ist per se kein Umstand, der eine Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung ausschließt.