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Sozialrecht

10.09.2024
3 min. Lesedauer

Ob Ärzte, die am vertragsärztlichen Notdienst teilnehmen, sozialversicherungsrechtlich als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte anzusehen sind, war in der jüngeren Vergangenheit umstritten. Entscheidend bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist der Einzelfall. Da es viele Modelle des ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes gibt (z. B. von der KV betriebene Notarztpraxis, Taxiarzt, Poolarzt), kann die Frage nach der Sozialversicherungspflicht nicht grundsätzlich beantwortet werden. Die Teilnahme eines Vertragsarztes am vertragsärztlichen Notdienst ist per se kein Umstand, der eine Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung ausschließt.

Studie

10.09.2024
3 min. Lesedauer

Für welche Männer ist bei einem erhöhten PSA-Wert eine Biopsie erforderlich, um einen Verdacht auf Prostatakrebs zu bestätigen oder auszuräumen? Wissenschaftler des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) und der Urologischen Universitätsklinik Heidelberg zeigen in einer retrospektiven Studie: Durch die Kombination von Risikomarkern, systematischer Befundung der MRT-Aufnahmen und künstlicher Intelligenz (KI) kann das Risiko für das Vorliegen eines Prostatakarzinoms präziser als bisher vorhergesagt werden. Bei Männern mit einem geringen Risiko ist dann möglicherweise keine Gewebeentnahme erforderlich.

Strafrecht

10.09.2024
4 min. Lesedauer

Mit einem für die Patienten besonders tragischen Verlauf hatte ein Chirurg gleich bei zwei Operationen fehlerhaft gehandelt: Im ersten Fall sterilisierte er im Zuge einer Leistenbruch-OP einen Patienten, der gar nicht sterilisiert werden sollte – dies aufgrund einer Personenverwechslung. Im anderen Fall nahm er bei einem einwilligungsunfähigen Patienten eine Sterilisation vor – ohne dass ein Sterilisationsbetreuer oder das Betreuungsgericht zugestimmt hätten. Das strafrechtliche Verfahren gegen den Chirurgen gelangte bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hat nunmehr seine Revisionsentscheidung (Beschluss vom 17.04.2024, Az. 1 StR 403/23) getroffen. Was Urologen zu diesem strafrechtlichen Fall und zu den juristischen Erfordernissen bei Sterilisationen wissen sollte, zeigt der Beitrag.

Fehlermanagement

10.07.2024
4 min. Lesedauer

Angestellte in Arztpraxen, die eine Heilmittelverordnung eigenmächtig ändern, um eigene Fehler zu vertuschen, müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen (Landesarbeitsgericht [LAG] Thüringen, Urteil vom 28.02.2024, Az. 4 Sa 166/23). Derartige Fälle sind in doppelter Hinsicht ärgerlich für einen Praxisinhaber: Neben der Herausforderung, in Zeiten des Fachkräftemangels neue Praxismitarbeiter zu finden, kann eine fehlende Option, Änderungen in einer elektronischen Patientenakte (ePA) nachzuvollziehen, aus rechtlichen Erwägungen heraus problematisch sein.